Die Abrechnung der ambulanten Leistungen für Ukraine-Flüchtlinge erfolgt nach dem Vertrag zur Versorgung von Asylbewerbern.
Leistungserbringen rechnen wie gewohnt über die KVB ab. Bei der ambulanten Versorgung im Rahmen des „Asylvertrags“ ist wie folgt zu differenzieren:
Behandlung mit Behandlungsschein
Die Patienten erscheinen mit einem Behandlungsschein vom Amt in Ihrer Praxis. Auf dem Behandlungsschein sind im Rahmen des „Asylvertrags“ erbringbaren Leistungen angegeben. Außerdem finden Sie hierauf die relevanten Informationen zur Abrechnung. Erscheint ein Patient, bei dem es sich um keinen Notfall handelt, ohne Behandlungsschein, verweisen Sie ihn bitte an das zuständige Amt.
Notfallbehandlung ohne Behandlungsschein
Eine Notfallbehandlung kann unbürokratisch auch ohne Behandlungsschein durchgeführt werden. Bitte fordern Sie im Nachgang einen Behandlungsschein über die Anzeige einer Eilbehandlung beim zuständigen Kostenträger an.
Bitte erfragen Sie unbedingt folgende Daten und geben diese in der Abrechnung an:
- persönliche Daten des Patienten (Name, Vorname, Geburtsdatum)
- Aufenthaltsadresse in Deutschland
- zuständiger Kostenträger
Weitere Informationen: https://www.kbv.de/html/1150_57290.php